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Wer kann sich in der gesetzlichen Krankenkasse versichern?

17. Wer muss sich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern lassen?
Arbeitnehmer und Auszubildende, die einer Beschäftigung nachgehen und ein Entgelt erhalten, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Jedoch müssen verschiedene Kriterien eingehalten werden. Hierzu gehören einen abhängige Beschäftigung (Weisungsgebundenheit), eine mehr als geringfügige Beschäftigung, sowie die Tatsache, dass das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig über die Jahresarbeitsentgeltgrenze hinaus gehen darf.
Zu den pflichtversicherten Personen gehören Arbeitnehmer, deren Einkommen die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigen, Auszubildende, Studenten, Seeleute und Landwirte (in den dafür vorgesehenen eigenen Krankenkassen), Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und selbstständige Künstler und Publizisten.
Ausnahmen:
Personen, die nach dem 55. Lebensjahr von der privaten Krankenversicherung in eine gesetzliche wechseln möchten, kann dies eventuell verwehrt bleiben.
Auch diejenigen, die innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und weiterhin während dieser Zeit zumindest die Hälfte versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig gewesen sind, können betroffen sein, genau wie deren Partner.

Welche Personengruppen können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern? Wer kann sich familienversichern? Welche Personen sind versicherungsfrei von der gesetzlichen Versicherung?




Die freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

18. Wer kann sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern?
Freiwillig versichern in einer gesetzlichen Krankenversicherung können sich nur diejenigen, die nicht zu den Pflichtversicherten Personen gehören.
Diese Personengruppen können sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern lassen:
- Arbeitnehmer, die im aktuellen und darauffolgenden Jahr einen Verdienst haben, der über der Arbeitsentgeltgrenze liegt
- Schwerbehinderte
- Personen, welche aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und bei denen weiterhin eine so genannte Vorversicherungszeit von 2 Jahren in den letzten 5 Jahren oder eine einjährige Versicherung unmittelbar vor dem Ausscheiden gegeben ist
- Arbeitnehmer, die durch eine Beschäftigung im Ausland versichert waren, die jedoch endet, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach der Rückkehr erneut eine Beschäftigung aufnehmen
- Personen, die zum ersten Mal eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, mit ihrem Einkommen aber bereits über der jährlichen Arbeitsentgeltgrenze liegen (dies gilt nicht für die Berufsausbildung)
- Diejenigen, die aus einer Familienversicherung ausscheiden, in den letzten fünf Jahren aber mindestens 2 Jahre unmittelbar vor dem Ausscheiden oder mindestens 12 Monate ununterbrochen gesetzlich versichert waren




Krankenversicherung FAQ Teil 9

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